Vereinssatzung des FC 1928 Heinebach e.V.

Inhaltsübersicht

 

§ 1 Gründung des Vereins 
§ 2 Zweck des Vereins 
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins 
§ 4 Zusammensetzung der Vereinsmitglieder 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 
§ 7 Mitgliedsbeitrag 
§ 8 Willensbildung im Verein und Teilnahme an Veranstaltungen 
§ 9 Sonderrechte der Vereinsgründer 
§ 10 Sonderrechte für ein weiteres Mitglied 
§ 11 Organe des Vereins 
§ 12 Vorstand 
§ 13 Aufgaben des Vorstandes 
§ 14 Aufgaben der Vorstandsmitglieder 
§ 15 Vorstandssitzungen 
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung 
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung 
§ 18 Anträge zur Mitgliederversammlung 
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung 
§ 20 Niederschriften 
§ 21 Ältestenrat 
§ 22 Haftung 
§ 23 Auflösung des Vereins 
§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Gründung des Vereins § 1 

Der Verein führt den Namen „Fußballclub 1928 Heinebach e. V.„, gegründet am 22. März 1928. 
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Rotenburg/Fulda unter der laufenden Nr. 274 eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Alheim, Ortsteil Heinebach. 

Zweck des Vereins § 2 

1) Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. 

Dieser Zweck wird durch die Förderung der Leibesübungen [Breitensport], durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. 
Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung 1977, in der jeweils geltenden Fassung, §§ 51 ff. AO und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. 
Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

2) Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Steuervergünstigung nicht aus. Erwirtschaftete Gewinne sind aber ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern [Vorstandsmitglieder] üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 

3) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. 

4) Für den Verein ehrenamtliche Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des Vereinsvorstandes. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen oder nach Maßgabe der § 3 Nr.: Nr.: 26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamts-pauschale). 

Mitgliedschaft des Vereins § 3

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und dessen Dachorganisation. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtssprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen. 

Zusammensetzung der Vereinsmitglieder § 4

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen. 
Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv in der Vereinsführung [Vorstand] betätigen. 
Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden; sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung Ihres Mitgliedsbeitrages. 
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen. 

Erwerb der Mitgliedschaft § 5 

Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 
Der Aufnahmeantrag soll Namen, Stand, Alter und Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmegesuchs brauchen die Ablehnungsgründe nicht bekanntgegeben zu werden. 

Erlöschen der Mitgliedschaft § 6 

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahrs erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich. 

2.) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach Außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dies mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht. 

Mitgliedsbeitrag § 7 

1.) Der Beitrag wird jeweils am 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders angemahnt. Für Beitragsrückstände berechnet der Verein nach Ablauf von 6 Monaten 4 % Zinsen und nach Ablauf von 12 Monaten 8 % Zinsen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. 

2.) Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit. 

Willensbildung im Verein und Teilnahme an Veranstaltungen § 8 

1.) Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes auf andere Personen ist nicht zulässig. 

2.) Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Den Anweisungen des jeweiligen Sport- oder Abteilungsleiters hat jedes Mitglied Folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich die für den Verein oder seiner Unterabteilung von dem Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinsbekleidung zu beschaffen. 

3.) Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnortes ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. 

Sonderrechte der Vereinsgründer § 9 

Die noch lebenden Vereinsgründer haben nach § 35 BGB folgende Sonderrechte: 

a.) Sie sind für die Dauer ihrer Mitgliedschaft von der Einrichtung jeglicher Beiträge befreit; 

 

b.) ihren einstimmen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss entsprochen werden., falls es sich hierbei nicht um einen völlig außerhalb des Vereinszweckes liegenden Tagesordnungspunkt handelt; 

 

c.) und sie können mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand freiwillig aus dem Verein ausscheiden. 

Sonderrechte für ein weiteres Mitglied § 10 

Außer den noch lebenden Vereinsgründern werden dem Mitglied Karl Sandrock die in § 9 in der Satzung festgelegten Sonderrechte eingeräumt. 
Das Mitglied übernimmt hierfür folgende Sonderpflichten: 

a.) er überlasst leihweise, bis auf Widerruf, sein unbebautes Grundstück am Sportplatz dem Sportverein als Sport- und Übungsplatz; 

b.) er verpflichtet sich, einen Rechtsnachfolger zur Auflage zu machen, dass dieser ebenfalls innerhalb der in a.) genannten Frist das Grundstück leihweise zur Verfügung stellt. 

Organe des Vereins § 11 

Organe des Vereins sind: 
a.) die Mitgliederversammlung 
b.) der geschäftsführende Vorstand 
c.) der erweiterte Vorstand 
d.) der Ältestenrat 

Vorstand § 12 

1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: 
a.) dem 1. Vorsitzenden 
b.) zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden 
c.) dem Geschäftsführer 
d.) dem 1. Kassierer 
e.) dem 2. Kassierer 
f.) dem Schriftführer 
g.) dem Pressewart 
h.) dem Fußballobmann 
i.) dem Jugendwart 

2.) Der erweiterte Vorstand besteht aus: 
a.) dem geschäftsführenden Vorstand 
b.) den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen, soweit mindestens 10 Mitglieder unterstehen. Sie werden von ihren Abteilungen vorgeschlagen. 
c.) zwei Jugendsprechern, die nicht stimmberechtigt sind und die von der Jugendabteilung genannt werden. 

3.) Als Vorstandsmitglied kann nur eine ungescholtene Person gewählt werden, die dem Verein mindestens 5 Jahre als Mitglied angehört. Die Mitglieder des Vorstandes und zwar jedes einzelne für sein Amt, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. 

Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, sobald ein stimmberechtigtes anwesendes Mitglied dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Seite | 8 
Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu der Versammlung schriftlich vorliegt. 
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einzuberufen. 
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl nicht in mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. 

4.) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder Ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl [bzw. Zuwahl] eines Nachfolgers wirksam. 

Aufgaben des Vorstandes § 13 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen; 

b.) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; 
c.) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung; 

d.) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen; 

e.) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes; 

f.) die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern; 

g.) und die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

Aufgaben der Vorstandsmitglieder § 14 

1.) der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten [§ 26 Abs. 11 BGB], soweit erforderlich, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 

2.) Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

3.) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, wird er durch einen gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist. 

Im Verhältnis nach Außen ist die Vertretungshandlung jedoch auch dann gültig, wenn ein Verhinderungsfall nicht vorgelegen haben sollte. 

4.) Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung des Vereins, bezogen auf sämtlichen Schriftverkehr. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. 

5.) Dem 1. Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen. Der 2. Kassierer übernimmt diese Funktion im vertretungsfall und unterstützt den 1. Kassierer bei der Wahrnehmung der laufenden Kassengeschäfte, die durch den Vorstand, im Einvernehmen mit den Betroffenen, festgelegt werden. 

6.) Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. 

7.) Dem Pressewart obliegt die Öffentlichkeitsarbeit durch entsprechende Darstellung des Vereinsgeschehens in geeigneter Weise. 

8.) Der Fußballobmann ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiel- und Sportbetriebes nach Maßgaben einer zu erstellenden Spielordnung verantwortlich. 

9.) Dem Jugendwart und/oder dem Schülerwart obliegt die Koordination der Belange der Jugendabteilung.

10.) Den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen obliegt die Führung der jeweiligen 
Sportabteilung.

Vorstandssitzungen § 15 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. 
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen. 
Schriftliche, dem Verein verpflichtende Erklärungen [z. B. Vorträge, Vereinbarungen, Urkunden und sonstige Rechtsgeschäfte] sind von dem 1. Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben. Soweit sich hieraus finanzielle Auswirkungen für den Verein in einer vom Vorstand festzusetzender Höhe ergeben, ist noch die Unterschrift des 1. Kassierers erforderlich. 

Ordentliche Mitgliederversammlung § 16 

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird noch Ende der Punktspielserie der Seniorenmannschaften, spätestens jedoch bis zum 31. Juli eines jeden Jahres abgehalten. 

2.) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich durch ortübliche Bekanntmachung, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 2 Wochen dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung § 17 

1.) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

a.) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes; 

b.) die Beschlussfassung über den Voranschlag; 

c.) die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes; 

d.) die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 

e.) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

f.) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 

g.) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 

h.) die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen; 

i.) und die Wahl von 2 Kassenprüfern, die einmal wiedergewählt werden können. 


2.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. 

3.) Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. 

4.) Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienen, abstimmenden Mitglieder erforderlich. 

5.) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über eine Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

6.) Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung durch Handaufheben oder schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Anträge an die Mitgliederversammlung § 18 

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie unter Umständen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob nicht fristgerechte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben. 

Außerordentliche Mitgliederversammlung § 19 

1.) Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. 

2.) Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladefrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszweckes oder die Auflösung [bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband] beschlossen werden. 

Niederschriften § 20 

Die von den Vereinsorganen [§11 der Satzung] gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen. 
Ältestenart § 21 

1.) Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die jedes Jahr in der Jahreshauptversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen. 

2.) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein: 

a.) Ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind; 

b.) Ehrenmitglieder. 

3.) Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 bzw. 3 Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in denen die Beschlüsse aufzuführen sind. 

4.) Der Ältestenrat ist die Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegt: 

a.) Die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen. Insbesondere Sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden. 

b.) Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten. 

Hierzu gehören insbesondere: 

- Ehrungen von Mitgliedern und anderen Personen 

- Anhörung bei finanziellen Angelegenheiten, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäftsführung übersteigen 

- Anhörung bei Verfahren gegen Mitglieder 

Der Vorstand ist verpflichtet, den Ältestenrat in diesen Punkten vor einer Beschlussfassung anzuhören. 

5.) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht Mitglied im Vorstand sein. 

Haftung § 22 

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

Auflösung des Vereins § 23 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

2.) Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Liquidation [§ 47 ff. BGB] 

3.) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Alheim zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen mittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet werden muss. 

4.) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

5.) Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam. 

Inkrafttreten der Satzung § 24 

Diese Satzung tritt am 24. Mai 1986 in Kraft. 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.06.1990 wurden die § 2,4,7,12,14,15 und 16 geändert. 
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.07.1996 wurden die § 12 und 14 geändert 

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.08.2010 wurde der § 2 Abs.: 4 geändert bzw. ergänzt

Druckversion | Sitemap
© FC 1928 Heinebach e.V. - In der Lücke 10 - 36211 Alheim Heinebach